27 sehr geehrter reisegast, diese allgemeinen reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen rege- lungen und regeln die rechtsbeziehungen zwischen ihnen und ihrem jeweiligen reiseveranstalter („rv“), den sie für ihre reise untenstehend angegeben finden. bitte lesen sie diese allgemeinen reisebedingungen aufmerksam durch: 1. anmeldung zur reise und abschluss des reisevertrages, reiseunterlagen 1.1 mit der mündlichen, schriftlichen oder elektronischen reiseanmeldung bietet der kunde dem rv den abschluss eines reisevertrages auf der grundlage seiner reiseausschreibung, aller ergänzenden angaben zur reise im prospekt und diesen allgemeinen reisebedingungen verbindlich an. der reisevertrag kommt mit der annahme der buchung durch den rv zu- stande. diese bedarf keiner bestimmten form. über den vertragsabschluss informiert der rv den kunden mit der schriftlichen reisebestätigung und übersendet den reisepreissicherungsschein, durch den alle kundengelder gegen insolvenz des rv gesichert sind. 1.2 weicht der inhalt der reisebestätigung vom inhalt der anmeldung ab, so liegt ein neues angebot des rv vor, an das er für die dauer von 10 tagen gebunden ist. nimmt der reisende das neue angebot innerhalb der genann- ten frist ausdrücklich oder schlüssig an (z. b. durch leistung der anzahlung), kommt der vertrag mit seinem inhalt zustande. 1.3 die anmeldung erfolgt durch den anmelder auch für alle in der anmel- dung mit aufgeführten teilnehmer, für deren vertragsverpflichtung der anmeldende wie für seine eigenen verpflichtungen haftet, sofern er diese haftungsverpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte erklärung gegen- über dem rv übernommen hat. 1.4 die reiseunterlagen erhält der kunde per post oder spätestens am flug- hafenschalter oder am check-in der fähre. hat der kunde vor reiseantritt keine reiseunterlagen erhalten, muss er sich unverzüglich beim rv melden. der kunde hat den rv auch darüber zu informieren, wenn unterlagen, tickets oder voucher falsche angaben, etwa hinsichtlich seiner personenbe- zogenen daten, enthalten. 2. leistungsverpflichtung des reiseveranstalters, preisanpassungen vor vertragsschluss 2.1 umfang und art der vertraglich vom rv geschuldeten leistung ergeben sich ausschließlich aus der leistungsbeschreibung in dem für den zeitpunkt der reise gültigen prospekt bzw. der konkreten reiseausschreibung in verbindung mit der individuellen buchungsbestätigung. 2.2 der rv behält sich vor, vor vertragsschluss eine änderung des reise- preises aufgrund einer erhöhung der beförderungskosten, der abgaben für bestimmte leistungen, wie hafen- oder flughafengebühren, oder einer änderung der für die betreffende reise geltenden wechselkurse nach veröffentlichung des prospektes zu erklären. ebenso behält er sich vor, den reisepreis vor vertragsschluss anzupassen, wenn die vom kunden gewünschte oder im prospekt ausgeschriebene pauschalreise nur durch den einkauf zusätzlicher kontingente nach veröffentlichung des prospektes verfügbar ist. 2.3 leistungsträger (z. b. hotels, fluggesellschaften, beförderungsunter- nehmen) und reisebüros sind vom rv nicht bevollmächtigt, zusicherungen zu geben oder vereinbarungen zu treffen, die den zwischen rv und dem kunden vereinbarten inhalt des reisevertrages abändern. sie dürfen auch keine gegen den rv erhobenen ansprüche rechtlich anerkennen. 3. zahlung des reisepreises – anzahlung und restzahlung 3.1 nach erhalt der buchungsbestätigung und des reisepreissicherungs- scheines ist eine anzahlung in höhe von 20 % des reisepreises fällig und zu leisten, die auf den gesamtreisepreis angerechnet wird. 3.2 die restzahlung auf den reisepreis ist, soweit der sicherungsschein aus- gehändigt ist, 3 wochen vor reisebeginn zur zahlung fällig, wenn feststeht, dass die reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach ziffer 6.1 vom rv abgesagt werden kann. die restzahlung muss unaufgefordert beim rv eingehen. die konkreten beträge der an- und restzahlung ergeben sich aus der buchungsbestätigung. 3.3 wird der fällige reisepreis trotz mahnung und angemessener fristset- zung zur zahlung nicht bezahlt, ist der rv berechtigt, vom vertrag zurückzu- treten (§ 323 bgb) und vom kunden rücktrittskosten zu verlangen, die sich der höhe nach an nachstehender ziffer 7.2 oder 7.3 orientieren. 3.4 rücktritts- und umbuchungsentschädigungen sind nach rechnungs- erhalt des kunden sofort zur zahlung fällig, wenn kein fälligkeitsdatum genannt ist. 4. leistungs- oder preisanpassungen nach vertragsabschluss, kundenrechte, umbuchungen, eintritt ersatzperson 4.1 nach vertragsschluss notwendig werdende änderungen wesentlicher reiseleistungen, die vom rv nicht wider treu und glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die änderungen nicht erheblich sind und den gesamtzuschnitt der gebuchten reise nicht beeinträchtigen. 4.2 der rv behält sich vor, preisänderungen nach abschluss des reisever- trages im falle der auch nachträglich eingetretenen und bei abschluss nicht vorhersehbaren erhöhung der beförderungskosten oder abgaben für bestimmte leistungen, wie hafen- oder flughafengebühren, oder einer änderung der für die betreffende reise geltenden wechselkurse in dem umfang vorzunehmen, wie sich deren erhöhung pro person auf den reise- preis auswirkt, wenn zwischen dem vertragsschluss und dem vereinbarten reiseantritt mehr als vier monate liegen. sollte dies der fall sein, wird der kunde unverzüglich davon in kenntnis gesetzt. eine preiserhöhung, die ab dem 20.tag vor dem vereinbarten abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. 4.3 bei einer preiserhöhung um mehr als 5 % des reisepreises oder einer erheblichen änderung einer wesentlichen reiseleistung ist der kunde be- rechtigt, unentgeltlich vom reisevertrag zurückzutreten oder die teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen reise zu verlangen, wenn der rv in der lage ist, eine solche reise ohne mehrpreis für den reisegast aus seinem angebot anzubieten. der reisegast hat diese rechte unverzüglich nach zugang der erklärung des rv über die leistungsänderung oder preiser- höhung diesem gegenüber geltend zu machen. 4.4 werden auf wunsch des kunden nach der buchung der reise ände- rungen hinsichtlich des reisetermins, des reiseziels, der unterkunft oder der beförderungsart (umbuchungen) vorgenommen, so kann der rv bis 30 tage vor reisebeginn eine umbuchungsentschädigung von € 25 je umbuchungsvorgang verlangen. danach sind umbuchungen nur nach vorherigem rücktritt vom reisevertrag zu den vorstehenden bedingungen und bei gleichzeitiger neuanmeldung durch den kunden möglich. dies gilt nicht bei umbuchungswünschen, die nur geringfügige kosten verursachen. der kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere kosten als die vorstehende pauschale durch die umbuchung entstanden sind. ein rechtlicher anspruch auf umbuchungen besteht nicht. 4.5 bei einem wechsel in der person des teilnehmers - soweit der rv einem solchen wechsel nicht deshalb widerspricht, weil der neue reiseteilnehmer den besonderen reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner teilnahme gesetzliche vorschriften oder behördliche anordnungen entgegenstehen - haften die in den vertrag eintretende ersatzperson und der ursprünglich reisende gegenüber dem rv für den reisepreis und für sämtliche durch den eintritt der ersatzperson entstehende mehrkosten als gesamtschuldner. 5. nicht in anspruch genommene leistungen nimmt der reisegast einzelne reiseleistungen, die ihm ordnungsge- mäß vom rv angeboten werden, infolge aus allein vom reisenden zu vertretenden gründen nicht in anspruch (z. b. krankheit, vorzeitige abreise, reiseabbruch), so besteht kein anspruch des reisegastes auf anteilige rückerstattung. der rv wird sich (ohne anerkennung einer rechtspflicht) um rückerstattungen bemühen. 6. rücktritt und kündigung durch den reiseveranstalter 6.1 der rv kann wegen nichterreichens der mindestteilnehmerzahl vom vertrag zurücktreten, wenn er diese in der reiseausschreibung im prospekt ausdrücklich genannt und beziffert sowie den zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die rücktrittserklärung dem reisenden vor dem vertraglich vereinbarten reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der reisebestätigung die mindestteilnehmerzahl und späteste rücktrittsfrist nochmals deutlich angibt und dort auf die entsprechenden angaben in der reiseausschreibung verweist. ein rücktritt des rv ist bis spätestens drei wochen vor dem vereinbarten reisebeginn gegenüber dem kunden zu erklären. auf den reisepreis geleistete zahlungen des kunden werden diesem erstattet. 6.2 stört der reisende trotz einer entsprechenden abmahnung durch den rv nachhaltig oder verhält er sich in solchem maße vertragswidrig, dass eine fortsetzung des vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten beendigung oder zum ablauf einer kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der rv ohne einhaltung einer frist den reisevertrag kündigen. kündigt der rv, so behält er den anspruch auf den reisepreis abzüglich des wertes ersparter aufwendungen sowie ggf. erfolgter erstattungen durch leistungsträger oder ähnliche vorteile, die er aus einer anderweitigen verwendung der vom kunden nicht in anspruch genommenen reiseleistung erlangt. die örtlichen vertreter des rv (agentur, reiseleitung) sind in diesen fällen bevollmächtigt, die abmahnung oder kündigung in vertretung des rv auszusprechen. eventuelle mehrkosten für die rückbeförderung trägt der störer selbst. 7. rücktritt durch den kunden 7.1 der reisegast kann jederzeit vor reisebeginn vom reisevertrag zurücktre- ten. es wird empfohlen, den rücktritt schriftlich zu erklären. maßgeblich ist der zugang der rücktrittserklärung beim rv. 7.2 wenn der kunde zurücktritt, verliert der rv den anspruch auf den ver- einbarten reisepreis, kann indes eine angemessene entschädigung für die getroffenen reisevorkehrungen und aufwendungen verlangen, wobei sich die höhe der entschädigung nach dem reisepreis unter abzug des wertes der vom rv gewöhnlich ersparten aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige verwendung der reiseleistungen erwerben kann, bestimmt. der rv behält sich vor, diesen anspruch nach seiner wahl konkret oder pauschalisiert zu berechnen. der rv kann eine pauschalierte entschädigung in prozent des reisepreises, orientiert am rücktrittszeitpunkt des kunden, wie folgt verlangen: bis 46 tage vor reiseantritt 10 % des reisepreises, ab dem 45. bis 30.tag vor reiseantritt 20 % des reisepreises, ab dem 29. bis 15.tag vor reiseantritt 30 % des reisepreises, ab dem 14. bis 7.tag vor reiseantritt 50 % des reisepreises, ab dem 6.tag vor reiseantritt und bei nichtantritt 90 % des reisepreises. dem kunden steht es frei, nachzuweisen, dass dem rv ein schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer höhe als der pauschalen entstanden ist. 7.3 eine konkret berechnete entschädigung kann der rv fordern, wenn er nachweist, dass ihm wesentlich höhere aufwendungen als die jeweils anwendbare, oben genannte pauschale entstanden sind, und wenn er die geforderte entschädigung unter berücksichtigung der ersparten aufwen- dungen und einer etwaigen anderweitigen verwendung der reiselei- stungen konkret beziffert und belegt. 7.4 der rv empfiehlt den abschluss einer reiserücktrittskostenversicherung und einer versicherung zur deckung der rückführungskosten bei unfall oder krankheit sowie einer auch im ausland gültigen krankenversicherung. 8. obliegenheiten des kunden, anzeige von mängeln, abhilfe, fristsetzung vor kündigung des reisegastes, anzeigefristen 8.1 der kunde hat auftretende mängel unverzüglich der örtlichen reise- leitung oder unter der unten genannten telefonnummer anzuzeigen und dort innerhalb angemessener frist um abhilfe zu ersuchen. unterlässt es der kunde schuldhaft, einen mangel anzuzeigen, so tritt ein anspruch auf minderung nicht ein. der rv kann die abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen aufwand erfordert. der rv kann in der weise abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige ersatzleistung erbringt. der kunde ist seinerseits verpflichtet, bei auftretenden leistungsstörungen mitzuwirken, schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten. 8.2 wird eine reise infolge eines mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der rv innerhalb einer angemessenen frist keine abhilfe, so kann der kunde den reisevertrag kündigen, wobei die schriftliche erklärung empfohlen wird. der bestimmung einer frist vor der kündigung bedarf es nur dann nicht, wenn die abhilfe von dem rv verweigert wird oder wenn die sofortige kündigung des vertrages durch ein besonderes interesse des reisenden gerechtfertigt wird. 8.3 reisevertragliche gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines monats nach der vertraglich vorgesehenen beendigung der reise gegenüber dem rv unter u. g. adresse geltend zu machen. nach ablauf der einmo- natigen frist kann der reisende ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne verschulden an der einhaltung der frist verhindert worden ist. ge- päckschäden, zustellungsverzögerungen bei gepäck oder gepäckverlust im zusammenhang mit flügen sind unabhängig davon für schadensersatzan- sprüche nach internationalen abkommen binnen 7 tagen bei gepäckverlust und binnen 21 tagen bei gepäckverspätung nach aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an ort und stelle die schadensanzeige bei der zuständigen fluggesellschaft zu erheben. gleichermaßen ist der ver- lust, die beschädigung oder die fehlleitung von reisegepäck der örtlichen reiseleitung oder dem rv gegenüber innerhalb der genannten monatsfrist anzuzeigen, wenn reisevertragliche gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen. 8.4 reiseleiter sind berechtigt, mängelrügen entgegenzunehmen und ggf. abhilfe zu leisten, jedoch nicht, rechtliche ansprüche mit wirkung für den rv anzuerkennen. 8.5 jeder reisende hat sicherzustellen, dass er am abreiseort rechtzeitig erscheint, vor allem auch bei selbst gebuchten flügen oder sonstiger eigen- anreise. an flughäfen sind ausreichende zeiten für sicherheitskontrolle und check-in (empfohlen: mindestens 3 stunden) einzuplanen. 9. kündigung wegen höherer gewalt wird die reise infolge bei vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der rv als auch der reisende den vertrag kündigen.wird der vertrag gekündigt, so kann der rv für die bereits erbrachten oder noch zu erbrin- genden reiseleistungen eine angemessene entschädigung verlangen (§ 651j abs. 2 bgb, § 651e abs. 3 s. 1 und 2, abs. 4 s. 1 bgb).weiterhin ist der rv ver- pflichtet, die notwendigen maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der vertrag die rückbeförderung umfasst, den reisenden zurück zu befördern. die mehrkosten für die rückbeförderung sind von den parteien je zur hälfte zu tragen. im übrigen gehen die mehrkosten zu lasten des reisenden. 10. pass- und visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche vorschriften 10.1 der rv informiert staatsangehörige des eu-staates, in dem die reise angeboten wird, über pass- und visumerfordernisse und gesundheitspolizei- liche formalitäten (z. b. polizeilich vorgeschriebene impfungen und atteste), die für die reise und den aufenthalt erforderlich sind. für angehörige anderer staaten gibt das zuständige konsulat auskunft. 10.2 der reisegast ist für die einhaltung aller für die durchführung der reise wichtigen vorschriften selbst verantwortlich. alle nachteile, die aus der nichtbefolgung dieser vorschriften erwachsen, gehen zu seinen lasten, ausgenommen, der rv hat seine hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. insbesondere zoll- und devisenvorschriften im ausland sind einzuhalten. der kunde muss selbst darauf achten, dass sein reisepass oder personalausweis für die reise eine ausreichende gültigkeit besitzt. 11. haftung des reiseveranstalters, beschränkung der haftung die vertragliche haftung des rv für schäden, die nicht aus der verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit resultieren, ist pro reise und kunden auf den dreifachen reisepreis beschränkt, soweit ein schaden des kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der rv für einen dem kunden entstehenden schaden allein wegen eines verschuldens eines leistungsträgers verantwortlich ist. für alle gegen den rv gerichteten schadensersatzansprüche aus unerlaubter handlung, die nicht auf vorsatz oder grober fahrlässigkeit beruhen, haftet der rv bei sachschäden auf die höhe des dreifachen reisepreises pro reise und reisenden. diese genannten haftungsbeschränkungen gelten nicht für ansprüche, die nach montrealer übereinkommen wegen des verlustes von reisegepäck gegeben sind. 12. informationspflichten über die identität des ausführenden luftfahrtun- ternehmens der rv ist gemäß eu-vo nr. 2111/05 verpflichtet, den kunden über die identität des jeweiligen luftfahrtunternehmens sämtlicher im rahmen der gebuchten reise zu erbringenden flugbeförderungsleistungen bei buchung zu informieren. steht / stehen die ausführende fluggesellschaft bzw. die ausführenden fluggesellschaften zu diesem zeitpunkt noch nicht fest, so muss der rv diejenige/n fluggesellschaft/en nennen, die die flugbeförde- rung wahrscheinlich durchführen wird / werden und sicherstellen, dass der kunde unverzüglich kenntnis der identität erhält, sobald diese feststeht bzw. feststehen. gleiches gilt, wenn die fluggesellschaft wechselt. der rv muss unverzüglich alle angemessenen schritte einleiten, um sicherzustel- len, dass der kunde so rasch wie möglich über den wechsel unterrichtet wird. die black list der eu (schwarze liste) ist auf der internetseite http:// ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf sowie in den geschäftsräumen des rv einsehbar. 13. verjährung reisevertragliche ansprüche des kunden nach §§ 651c bis 651f bgb verjähren bei sach- und vermögensschäden in einem jahr ab dem vertraglich vorgesehenen reiseende, soweit ein schaden des reisenden weder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen pflichtverletzung des rv, seines gesetzlichen vertreters oder eines seiner erfüllungsgehilfen beruht. schwe- ben zwischen dem reisenden und dem rv verhandlungen über geltend gemachte ansprüche oder die den anspruch begründenden umstände, so ist die verjährung gehemmt, bis der reiseteilnehmer oder der rv die fortsetzung der verhandlungen verweigert. die verjährung tritt frühestens 3 monate nach dem ende der hemmung ein. ansprüche aus unerlaubter handlung sowie alle ansprüche auf ersatz von körperschäden unterliegen der gesetzlichen verjährungsfrist. 14. datenschutz die personenbezogenen daten, die der kunde dem rv zur verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die begründung, durchführung oder beendigung des reisevertrages mit dem kunden und für die kundenbetreuung erforderlich ist. der rv hält bei der erhebung,ver- arbeitung und nutzung personenbezogener daten die bestimmungen des bundesdatenschutzgesetzes ein. der kunde kann gespeicherte daten jeder- zeit abrufen, über sie auskunft verlangen, sie ändern oder löschen. mit einer nachricht an info@club-aktiv.de kann er der nutzung oder verarbeitung seiner daten für zwecke der werbung, markt- oder meinungsforschung wi- dersprechen. eine weitergabe von daten an unbefugte dritte erfolgt nicht. 15. sonstiges, anwendbares recht, gerichtsstand, hinweis auf online-streitschlichtung die unwirksamkeit einzelner bestimmungen des reisevertrages hat nicht die unwirksamkeit des gesamten reisevertrages zur folge. auf das gesamte vertrags- und rechtsverhältnis zwischen dem kunden und rv findet ausschließlich deutsches recht anwendung. soweit der kunde kaufmann oder juristische person des privaten oder des öffentlichen rechtes oder eine person ist, die ihren wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthaltsort im ausland hat, oder deren wohnsitz oder gewöhnlicher aufenthalt zum zeitpunkt der klageerhebung nicht bekannt ist, wird als gerichtsstand der sitz des rv vereinbart. die europäische kommission stellt eine online-plattform zur außergerichtlichen beilegung von verbraucherrechtlichen streitigkeiten unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zur verfügung. reiseveranstalter: club aktiv erlebnis reisen, lutz müller donnerschweer str. 33, d-26123 oldenburg tel.: +49(0)441/9849812, fax:+49(0)441/9849810 mail: info@club-aktiv.de, internet: www.club-aktiv.de umsatzsteuer-id gem. § 27a ustg: wesentliche merkmale der dienstleistung: reiseveranstaltung reiseveranstalter-haftpflichtversicherung: räumlicher geltungsbereich der versicherung: weltweit auf den reisevertrag findet deutsches recht anwendung (siehe 15.1). allgemeine reisebedingungen von club aktiv